Erwerb und Besitz
Regelungen für den Erwerb und Besitz von Airsoftwaffen (nachfolgend
ASG) wird abschließend im Waffengesetz (nachfolgend WaffG) geregelt:
ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von
allen waffenrechtlichen Regelungen, außer §42a WaffG,
ausgenommen (Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG).
Insbesondere fällt darunter die Befreiung von:
– der Erlaubnispflicht und Mindestalter bei Erwerb und Besitz
– dem Verbot von Vollautomatik
– dem Verbot von Beleuchtungsmitteln oder Zielmarkierern
(konkrete Bestimmung des Objekts ist hier relevant)
ASGs mit einer Mündungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule werden beim Inverkehrbringen mit einem F im Fünfeck
(auch Freizeichen, ) gekennzeichnet und sind damit von der
Erlaubnispflicht bei Erwerb und Besitz, jedoch nicht von anderen
waffenrechtlichen Regelungen wie dem Mindestalter von 18
Jahren oder dem Vollautomaten – Verbot, ausgenommen.
(Anl. 2 Abs. 2 UAbs. 2 Nr. 1.1 WaffG)
Waffen unter 0,5 Joule können ebenfalls ein F besitzen,
welches aus Mangel an Wirksamkeit von gesetzlichen Regelungen
keinerlei Auswirkungen auf die Rechtslage hat, da der Gegenstand
bereits grundsätzlich von der Erlaubinspflicht befreit ist..
Alle weiteren waffenrechtlichen Bestimmungen
bleiben davon unberührt.
Regelungen für den Erwerb und Besitz von Airsoftwaffen (nachfolgend
ASG) wird abschließend im Waffengesetz (nachfolgend WaffG) geregelt:
ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von
allen waffenrechtlichen Regelungen, außer §42a WaffG,
ausgenommen (Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG).
Insbesondere fällt darunter die Befreiung von:
– der Erlaubnispflicht und Mindestalter bei Erwerb und Besitz
– dem Verbot von Vollautomatik
– dem Verbot von Beleuchtungsmitteln oder Zielmarkierern
(konkrete Bestimmung des Objekts ist hier relevant)
ASGs mit einer Mündungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule werden beim Inverkehrbringen mit einem F im Fünfeck
(auch Freizeichen, ) gekennzeichnet und sind damit von der
Erlaubnispflicht bei Erwerb und Besitz, jedoch nicht von anderen
waffenrechtlichen Regelungen wie dem Mindestalter von 18
Jahren oder dem Vollautomaten – Verbot, ausgenommen.
(Anl. 2 Abs. 2 UAbs. 2 Nr. 1.1 WaffG)
Waffen unter 0,5 Joule können ebenfalls ein F besitzen,
welches aus Mangel an Wirksamkeit von gesetzlichen Regelungen
keinerlei Auswirkungen auf die Rechtslage hat, da der Gegenstand
bereits grundsätzlich von der Erlaubinspflicht befreit ist..
Alle weiteren waffenrechtlichen Bestimmungen
bleiben davon unberührt.
Führen und Schießen
Regelungen für das Führen und die Benutzung von ASGs wird
abschließend im WaffG geregelt:
ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von
allen waffenrechtlichen Regelungen (außer §42a WaffG)
ausgenommen. (Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG)
Dies bedeutet, dass diese nicht unter die Erlaubnispflicht beim
Führen oder Schießen fallen. (Waffenschein)
Jedoch besteht ein Allgemeinverbot, sofern es sich um
Anscheinswaffen handelt. (§42a (1) Nr. 1 WaffG)
Das erlaubnisfreie Führen (Transport) ist in einem verschlossenen
und blickdichten Behältnis im nicht zugriffsbereiten Zustand
generell erlaubt. (§12 (3) Nr. 2 WaffG)
ASGs mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule fallen
beim Führen generell unter die Erlaubnispflicht. (Waffenschein)
Das Schießen fällt grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt.
Erlaubnisfrei ist die Verwendung, wenn die ASG auf privaten
Gelände mit Erlaubnis des Geländebesitzers verwendet wird und
sichergestellt ist, dass kein Geschoss das Gelände verlässt.
(§12 (4) Nr. 1a WaffG)
Diese Nutzung ist kein Führen im Sinne des WaffG.
Das Überlassen von ASG über 0,5 J an Minderjährige ist nicht
statthaft, da diese nicht die tatsächliche Gewalt über eine Waffe
ausüben dürfen.
Regelungen für das Führen und die Benutzung von ASGs wird
abschließend im WaffG geregelt:
ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von
allen waffenrechtlichen Regelungen (außer §42a WaffG)
ausgenommen. (Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG)
Dies bedeutet, dass diese nicht unter die Erlaubnispflicht beim
Führen oder Schießen fallen. (Waffenschein)
Jedoch besteht ein Allgemeinverbot, sofern es sich um
Anscheinswaffen handelt. (§42a (1) Nr. 1 WaffG)
Das erlaubnisfreie Führen (Transport) ist in einem verschlossenen
und blickdichten Behältnis im nicht zugriffsbereiten Zustand
generell erlaubt. (§12 (3) Nr. 2 WaffG)
ASGs mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule fallen
beim Führen generell unter die Erlaubnispflicht. (Waffenschein)
Das Schießen fällt grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt.
Erlaubnisfrei ist die Verwendung, wenn die ASG auf privaten
Gelände mit Erlaubnis des Geländebesitzers verwendet wird und
sichergestellt ist, dass kein Geschoss das Gelände verlässt.
(§12 (4) Nr. 1a WaffG)
Diese Nutzung ist kein Führen im Sinne des WaffG.
Das Überlassen von ASG über 0,5 J an Minderjährige ist nicht
statthaft, da diese nicht die tatsächliche Gewalt über eine Waffe
ausüben dürfen.
Instandsetzung und Tuning
Die Regelung für den Umbau und die Instandsetzung von ASGs wird
abschließend im WaffG, der WaffVwV, sowie in der BeschussV geregelt:
ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von
allen waffenrechtlichen Regelungen ausgenommen.
Darunter fällt insbesondere auch die Erlaubnispflicht der
Herstellung sowie des Umbaus.
(Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG).
ASGs mit einer Mündungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
werden beim Inverkehrbringen mit einem F gekennzeichnet.
Veränderungen an Funktionsteilen einer ASG unterliegen dem
Erlaubnisvorbehalt (§26 (1) WaffG), sofern die ASG nicht nur zur
Reparatur oder Wartung zerlegt wird und ausschließlich
Wechselläufe oder Wechselsysteme, die zum Einbau durch den
Endverbraucher bestimmt sind, eingesetzt werden.
(Nr. 21.1 WaffVwV)
Der Einbau solcher Teile ist frei.
Verändert sich dabei die Leistung innerhalb des gesetzlichen
Rahmens, so führt dies nicht zum Verlust der Zulassung.
Der Einbau selbstgefertigter oder bearbeiteter Teile ist nicht
erlaubnisfrei.
Die oben genannte Zulassung unterliegt der Nachprüfung, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Handhabungssicherheit oder die gesetzlichen
Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind.
(§23 (1) BeschussV in Verbindung mit Anl. I Nr. 3 BeschussV)
Die Voraussetzungen für die Überprüfung sind eng durch einen
Tatbestandskatalog eingegrenzt.
Komplette Gearboxen werden als wesentliches Waffenteil
bewertet und unterliegen den gleichen waffenrechtlichen
Auflagen, wie die Waffe, für die sie bestimmt sind. (Anl.1 Abs.1
UAbs. 1 Nr. 1.3)
Die Regelung für den Umbau und die Instandsetzung von ASGs wird
abschließend im WaffG, der WaffVwV, sowie in der BeschussV geregelt:
ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von
allen waffenrechtlichen Regelungen ausgenommen.
Darunter fällt insbesondere auch die Erlaubnispflicht der
Herstellung sowie des Umbaus.
(Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG).
ASGs mit einer Mündungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
werden beim Inverkehrbringen mit einem F gekennzeichnet.
Veränderungen an Funktionsteilen einer ASG unterliegen dem
Erlaubnisvorbehalt (§26 (1) WaffG), sofern die ASG nicht nur zur
Reparatur oder Wartung zerlegt wird und ausschließlich
Wechselläufe oder Wechselsysteme, die zum Einbau durch den
Endverbraucher bestimmt sind, eingesetzt werden.
(Nr. 21.1 WaffVwV)
Der Einbau solcher Teile ist frei.
Verändert sich dabei die Leistung innerhalb des gesetzlichen
Rahmens, so führt dies nicht zum Verlust der Zulassung.
Der Einbau selbstgefertigter oder bearbeiteter Teile ist nicht
erlaubnisfrei.
Die oben genannte Zulassung unterliegt der Nachprüfung, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Handhabungssicherheit oder die gesetzlichen
Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind.
(§23 (1) BeschussV in Verbindung mit Anl. I Nr. 3 BeschussV)
Die Voraussetzungen für die Überprüfung sind eng durch einen
Tatbestandskatalog eingegrenzt.
Komplette Gearboxen werden als wesentliches Waffenteil
bewertet und unterliegen den gleichen waffenrechtlichen
Auflagen, wie die Waffe, für die sie bestimmt sind. (Anl.1 Abs.1
UAbs. 1 Nr. 1.3)
Zubehör und Munition
Alle Anbauteile, die ausschließlich dekorativen Charakter haben,
sind erlaubnisfrei.
Auch zusätzliche Behältnisse für Stromquellen,
Schalldämpferattrappen oder Außenläufe fallen nicht unter die
Erlaubnispflicht.
(Nr. 21.1 WaffVwV)
Airsoftmunition (auch BB) und Treibmittel fallen nicht unter den
Munitionsbegriff des WaffG und sind somit keiner waffenrechtlichen
Reglementierung unterworfen.
(Nr. 36.2.2 WaffVwV).
Zielgeräte wie Rotpunktvisiere oder Zielfernrohre sind ebenfalls
erlaubnisfrei zu erwerben oder zu montieren.
Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer sind grundsätzlich verboten,
sofern sie ausschließlich zur Verwendung an Schusswaffen
bestimmt sind. (Anl. 2 Abs. 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG).
Wird ein oben genanntes Beleuchtungsmittel an eine ASG mit einer
Mündungsenergie von über 0,5 Joule montiert, so erfolgt die
Bestimmung über die konkrete Nutzung und ist somit ebenfalls
verboten, auch wenn der Gegenstand grundsätzlich nicht dafür
Bestimmt war..
Nur die Verwendung an einer ASG mit einer Mündungsenergie von
unter 0,5 Joule ist statthaft, sofern vom Hersteller keine konkrete
Nutzung an einer Schusswaffe bestimmt ist.
(vgl. Jagdlampenurteil VG Wiesbaden; 12.03.2008;
AZ: VG 6 E 1435/07 (2))
Für alle An- und Umbauteile gilt grundsätzlich:
Wenn der Besitz nicht der Erlaubnispflicht unterworfen ist, so ist
auch die Einfuhr nicht erlaubnispflichtig.
Es gelten für den Gegenstand die gleichen waffenrechtlichen
Regelungen, wie für die Waffe selbst, für die er konkret bestimmt ist.
(Anl. 2 Abs. 2 UAbs. Nr. 2 7.1 WaffG)
Alle Anbauteile, die ausschließlich dekorativen Charakter haben,
sind erlaubnisfrei.
Auch zusätzliche Behältnisse für Stromquellen,
Schalldämpferattrappen oder Außenläufe fallen nicht unter die
Erlaubnispflicht.
(Nr. 21.1 WaffVwV)
Airsoftmunition (auch BB) und Treibmittel fallen nicht unter den
Munitionsbegriff des WaffG und sind somit keiner waffenrechtlichen
Reglementierung unterworfen.
(Nr. 36.2.2 WaffVwV).
Zielgeräte wie Rotpunktvisiere oder Zielfernrohre sind ebenfalls
erlaubnisfrei zu erwerben oder zu montieren.
Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer sind grundsätzlich verboten,
sofern sie ausschließlich zur Verwendung an Schusswaffen
bestimmt sind. (Anl. 2 Abs. 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG).
Wird ein oben genanntes Beleuchtungsmittel an eine ASG mit einer
Mündungsenergie von über 0,5 Joule montiert, so erfolgt die
Bestimmung über die konkrete Nutzung und ist somit ebenfalls
verboten, auch wenn der Gegenstand grundsätzlich nicht dafür
Bestimmt war..
Nur die Verwendung an einer ASG mit einer Mündungsenergie von
unter 0,5 Joule ist statthaft, sofern vom Hersteller keine konkrete
Nutzung an einer Schusswaffe bestimmt ist.
(vgl. Jagdlampenurteil VG Wiesbaden; 12.03.2008;
AZ: VG 6 E 1435/07 (2))
Für alle An- und Umbauteile gilt grundsätzlich:
Wenn der Besitz nicht der Erlaubnispflicht unterworfen ist, so ist
auch die Einfuhr nicht erlaubnispflichtig.
Es gelten für den Gegenstand die gleichen waffenrechtlichen
Regelungen, wie für die Waffe selbst, für die er konkret bestimmt ist.
(Anl. 2 Abs. 2 UAbs. Nr. 2 7.1 WaffG)